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Dipl.-Ing. Ralf
Sonntag - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur -
Vermessungsbüro |
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Die verschiednen Farben stehen dabei für verschiedene handelnde Stellen. 1. Sie stellen den Antrag zur Durchführung der Katastervermessung. Hierfür müssen Sie Eigentümer des Flurstückes sein oder vom Eigentümer eine Schriftliche Vollmacht vorlegen. Hinweis: Durch Abschluss eines Kaufvertrages allein sind Sie noch nicht Eigentümer, sondern erst, wenn Sie im Grundbuch als solcher eingetragen sind. In dem vor dem Notar abgeschlossenen Kaufvertrag kann aber eine Vollmacht enthalten sein, durch die Sie berechtigt sind, die Vermessung zu beauftragen. Auch Behörden sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Katastervermessungen zu beantragen. Vor der Auftragserteilung können Sie sich noch eine Kostenschätzung anfertigen lassen, um zu erfahren, welche Vermessungskosten voraussichtlich entstehen werden. Die Abrechnung erfolgt jedoch immer nach den tatsächlich ausgeführten kostenpflichtigen Arbeiten gemäß der anzuwendenden Kostenordnung. 2. Der ÖbV beantragt die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Vermessungsamt. 3. Das Vermessungsamt stellt die Vermessungsunterlagen zusammen und übergibt sie dem ÖbV. 4. Es folgt die Vorbereitung der Vermessung bei dem ÖbV. Dazu gehört u.a. die Vermessungsankündigung, ggf. mit der Vereinbarung eines entsprechenden Termines, auch auf den Nachbarflurstücken, die wahrscheinlich betreten werden müssen. 5.
Anschließend werden Außenarbeiten durchgeführt.
Diese sind in wenigen Fällen an einem Tag abgeschlossen, oft jedoch sind
mehrere Außendiensttermine erforderlich - unterbrochen von erforderlichen
Auswertungen und Berechnungen. 6. Es erfolgt die abschließende Auswertung der Außenarbeiten und die Fertigstellung der neuen Vermessungsunterlagen sowie deren Einreichung an das Vermessungsamt. 7. Der ÖbV erstellt einen Leistungsbescheid (Rechnung). Hierbei wird nun von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgegangen und die bei Abschluss der Amtshandlungen anzuwendende Kostenordnung wird zugrunde gelegt. 8. Bitte begleichen Sie die Rechnung innerhalb der Angegebenen Zahlungsfrist. 9. Nach erfolgreicher Prüfung der übergebenen Vermessungsunterlagen durch das zuständige Vermessungsamt erfolgt deren Übernahme in das Liegenschaftskataster. Dafür erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr von Ihnen. 10. Soweit erforderlich erstellt das Vermessungsamt Fortführungsnachweise, die dem Grundbuchamt, dem Eigentümer oder auf Wunsch auch dem Notar übergeben werden. 11.
Das Grundbuchamt benötigt nun, falls es sich um den Verkauf einer Teilfläche
handelt, noch die entsprechenden Unterlagen von dem von Ihnen beauftragten
Notar, um die Veränderungen im Eigentum des Grundstücks durchführen zu können.
Zur Zerlegung eines Flurstücks benötigt das Grundbuchamt eine
Teilungsgenehmigung bzw. ein Negativzeugnis nach §19 bzw. §20 des
Baugesetzbuches, zur Eigentumsübertragung (Kauf, Schenkung) oder zur Eintragung
von Rechten (z.B. Geh- und Fahrrechte) die entsprechenden vom Notar beurkundeten
Verträge. |