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Dipl.-Ing. Ralf
Sonntag - Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur -
Vermessungsbüro |
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Die Kosten, die für Leistungen eines ÖbV (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) in der Katastervermessung zu berechnen sind, ergeben sich aus dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und insbesondere aus der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Kosten kann in der Regel erst nach der erfolgten Vermessung exakt angegeben werden, da sie sich nach den tatsächlich ausgeführten Amtshandlungen und dem bei Abschluss der Handlungen gültigen Kostenverordnung richtet. Daher ist es nicht möglich und nicht zulässig, für die Leistungen der Katastervermessung vorab ein verbindliches Preisangebot zu erstellen, wie Sie es z.B. von einem Handwerker kennen. Sie können sich aber eine Kostenschätzung anfertigen lassen, die Ihnen die zu erwartenden Kosten aufzeigt. Die Kosten richten sich im Wesentlichen
Hinzu
kommen Gebühren für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen aus dem
Vermessungsamt (Flurkarten, Angaben des Festpunktnetzes, Maßauszüge,
Eigentümerangaben usw.). Die
Kosten für die Gebäudeaufnahme in das Liegenschaftskataster hängen u.a. vom
Fertigstellungsdatum des Gebäudes ab. Die Unterscheidung und die Kosten für
die häufigsten Fälle finden Sie Für
die
Aufstellung der Kosten ist die Kenntnis einiger Zusammenhänge und Abhängigkeiten
erforderlich.
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